Krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen

Eine krankheitsbedingte Kündigung kann wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen auch bei unterschiedlichen Erkrankungen wirksam sein

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10. November 2005 – 2 AZR 44/05 –, juris).

Ist die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gegeben, da der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, kann eine Kündigung nur bei Vorliegen eines gesetzlich zulässigen Kündigungsgrundes erfolgen. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (Erkrankung) eines Arbeitnehmers können die Kündigung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen rechtfertigen. Eine solche Rechtfertigung kann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer immer wieder wegen kurzzeitiger Erkrankungen fehlt.

Es kommt stets darauf an, ob die Erkrankungen den Rückschluss auf zukünftige Ausfälle zulassen, also eine sog. negative Gesundheitsprognose vorliegt.
Soweit die Erkrankungen kurzzeitig sind und auf unterschiedlichen Gründen beruhen, könnte man auf die Idee kommen zu argumentieren, dass es an einem für eine Zukunftsprognose notwendigen Zusammenhang fehlt. Wer einmal wegen Erkältung, dann wegen Magenproblemen und schließlich wegen einer Verletzung am Finger krankgeschrieben ist, muss nicht zwingend in der Zukunft ebenfalls wieder erkranken.
Das Bundesarbeitsgericht dagegen geht in solchen Fällen davon aus, dass es der Bildung einer negativen Prognose nicht entgegensteht, dass Fehlzeiten auf unterschiedlichen prognosefähigen Erkrankungen beruhen. Es nimmt somit eine generelle Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers an und lässt diese für die Kündigung bzw. die Prognoseentscheidung genügen.

Das Bundesarbeitsgericht: Solche verschiedenen Erkrankungen können den Schluss auf eine gewisse Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers zulassen und damit eine negative Prognose begründen (BAG, Urteil vom 10. November 2005 – 2 AZR 44/05 –, juris).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Wenn Sie eine Kündigung bekommen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Ist die Frist versäumt, hat man seine Chance auf eine Abfindung vertan. Krankheitsbedingte Kündigungen sind für Arbeitgeber sehr schwer zu begründen. Hier lohnt eine Klage nahezu immer.