Kündigung wegen Sachbeschädigung des Arbeitnehmers

Eine Sachbeschädigung des Arbeitnehmers kann Grund für eine fristlose Kündigung sein

Ein Kommentar von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.12.2016 – 3 Sa 356/16.

Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich für Arbeitnehmer die Pflicht, sorgsam zu arbeiten und Schäden insbesondere an Betriebsgegenständen zu vermeiden. Ebenso sind Arbeitnehmer verpflichtet, die geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Verstöße gegen die Pflichten können in besonderen Fällen Grund für eine sogar fristlose Kündigung des Arbeitgebers sein. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.12.2016 (Az.: 3 Sa 356/16).

Arbeitnehmer zerstört Steuerungsgerät: Der Arbeitnehmer im konkreten Fall hatte aus Ärger über einen geringen Jahresbonus den Touchscreen-Monitor eines Steuerungsgeräts zerschlagen. Das Ergebnis: eine erhebliche Explosionsgefahr, ein Sachschaden von 7.800€ und ein Produktionsausfall von angeblich 80.000€. Die Arbeitgeberin reagierte mit einer fristlosen Kündigung, nachdem der Arbeitnehmer schon zuvor wegen Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften abgemahnt worden war. Das LAG Rheinland-Pfalz hielt die Kündigung für wirksam.

Das LAG Rheinland-Pfalz: Insoweit ist im Rahmen der Interessenabwägung im Hinblick auf das Prognoseprinzip insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verbleib des Klägers im Betrieb der Beklagten im Hinblick auf einzubehaltende Sicherheitsvorkehrungen deshalb unzumutbar ist, weil das Verhalten des Klägers als Sicherheitsrisiko zu bewerten ist, denn der streitgegenständliche Vorfall fand in einem explosionsgefährdeten Bereich statt. Daran vermag entgegen der Auffassung des Klägers auch seine zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Betriebszugehörigkeit von über 20 Jahren sowie seine bestehenden Unterhaltsverpflichtungen für drei Kinder nichts zu ändern (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2016 – 3 Sa 356/16).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Bei einer einfachen versehentlichen Sachbeschädigung müssen Arbeitnehmer in aller Regel keine Kündigung des Arbeitgebers befürchten. Etwas anderes gilt aber dann, wenn mutwillig Betriebsgegenstände zerstört und dadurch dann sogar noch Arbeitskollegen, so wie hier, gefährdet werden. In diesem Fall kann trotz langer Betriebszugehörigkeit eine (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohen, wie das Urteil zeigt.