Opel Bochum: Sozialtarifvertrag geschlossen – Geltungsbereich

Für wen gilt der Opel-Sozialtarifvertrag, den die Adam Opel AG und die IG Metall über die Schließung der Fahrzeugproduktion am Standort Bochum geschlossen haben?

Hier finden Sie die wichtigsten Hinweise zum Inhalt des Sozialtarifvertrages sowie die Auswirkungen für die betroffenen Arbeitnehmer:

Was ist ein Sozialtarifvertrag?

Mit einem Sozialtarifvertrag werden das ob und wie von Betriebsänderungen, insbesondere Betriebsschließungen und der Ausgleich der damit für die betroffenen Arbeitnehmer verbundenen Nachteile geregelt. Er regelt also grundsätzlich das, was ansonsten in einem Interessenausgleich bzw. einem Sozialplan geregelt werden würde. Lange war umstritten, ob ein solcher Sozialtarifvertrag überhaupt zulässig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass Sozialplaninhalte grundsätzlich auch zulässiger Inhalt von Tarifverträgen sein können: Ein Arbeitgeberverband kann firmenbezogene Verbandstarifverträge schließen, mit denen die Nachteile aus konkreten Betriebsänderungen ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Für den Abschluss solcher Tarifverträge kann eine Gewerkschaft zum Streik aufrufen (BAG, Urteil vom 24. April 2007 – 1 AZR 252/06 –, BAGE 122, 134-167).

Für wen gilt der Sozialtarifvertrag?

Ausdrücklich gilt der Sozialtarifvertrag für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Adam Opel AG am Standort Bochum, soweit diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialtarifvertrages Mitglied der IG Metall sind.

Er gilt darüber hinaus auch für bestimmte Mitarbeiter der Firmen AFG Bochum, TÜV Nord Bildung Opel GmbH, Neovia Logistics Supply Chain Services Bochum GmbH und NorthgateArinso Deutschland GmbH, allerdings nur soweit diese ebenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialtarifvertrages Mitglied der IG Metall sind.

Gilt in der Tarifvertrag auch für Mitglieder der Führungsebene?

Grundsätzlich ja, mit Ausnahme der Mitglieder der Führungsebene 1.

Gilt der Sozialtarifvertrag auch für nicht gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiter?

Nach seinem Wortlaut ausdrücklich nicht. Der Betriebsrat wird einen entsprechenden Sozialplan mit dem Arbeitgeber schließen, der den Sozialtarifvertrag dann auch für die nicht gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter für anwendbar erklärt. Diese Mitarbeiter haben dann unmittelbar aus dem Sozialplan entsprechende Ansprüche.

Gibt es Ausschlussgründe hinsichtlich bestimmter gewerkschaftlich organisierter Mitarbeiter?

Ja, der Tarifvertrag regelt den Ausschluss diverser Mitarbeiter. Diese Mitarbeiter sind auch dann, wenn sie Mitglied der Gewerkschaft sind, nicht vom Tarifvertrag erfasst. Sie können also aus dem Sozialtarifvertrag keine Ansprüche herleiten. Im Wesentlichen betroffen sind hiervon die so genannten Arge-Mitarbeiter, Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis befristet ist, aufgrund von andere Beendigungstatbestände endet oder Arbeitnehmer die unmittelbar im Anschluss Rente beziehen können, bzw. schon beziehen. Zu den einzelnen Fallgruppen nachfolgend:

Keine Geltung für Arge-Mitarbeiter.

Der Tarifvertrag gilt ausdrücklich nicht für Arbeitnehmer, die durch die Bundesagentur für Arbeit vermittelt wurden (Arge-Mitarbeiter) und deren Arbeitsverhältnis lediglich befristet ist und vor dem 1.1.2015 endet.

Keine, bzw. eingeschränkte Geltung für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund anderer Umstände ohnehin endet.

Der Tarifvertrag gilt auch nicht für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aus personen-oder verhaltensbedingten Gründen endet.

Arbeitnehmer, die aufgrund von Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag ausscheiden, werden nur erfasst, wenn die Eigenkündigung oder der Aufhebungsvertrag betriebsbedingt veranlasst wurde.

Keine Geltung für Arbeitnehmer, die Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente beanspruchen können oder in Altersteilzeit sind.

Nicht erfasst werden Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Rente wegen Erwerbsminderung oder aufgrund einer Altersteilzeitregelung endet. Ebenfalls nicht erfasst werden Arbeitnehmer, die unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Regelaltersrente nach § 35 SGB VI oder ungekürzte Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI beziehen können.

Ebenfalls nicht erfasst werden Zeitarbeitnehmer (Leiharbeitnehmer).

Arbeitnehmer, die von dritten Firmen ausgeliehen wurden fallen ebenfalls nicht unter den Tarifvertrag.

27.06.2014