4 Kündigungsschutzklage – Muster mit grundlegenden Formulierungen und Hinweisen.

 

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Das Video mit den Hinweisen finden Sie am Ende dieses Beitrages (hier).

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Textbestandteile, die eventuell entbehrlich sind, habe ich blau markiert.

 

Muster Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer

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Anfang Muster Kündigungsschutzklage ++ Anfang Muster Kündigungsschutzklage 

Hinweis: Welches Arbeitsgericht ist zuständig?

Zuständig ist immer das Arbeitsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat. Außendienstmitarbeiter, die täglich an ihren Wohnort zurückkehren, können auch das für den Wohnort zuständige Arbeitsgericht wählen. Wichtig ist immer: Reichen Sie die Klage unbedingt beim Arbeitsgericht ein. Sollte sich später die Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts herausstellen, ist die Klagefrist (Dreiwochenfrist) gewahrt. Es kann Verweisung an das zuständige Arbeitsgericht beantragt werden. Wenn Sie allerdings versehentlich zum Beispiel beim Amtsgericht die Klage einreichen, kommt eine Verweisung in der Regel nicht in Betracht. Sie haben dann unter Umständen die Dreiwochenfrist versäumt. Die Klage wird in diesem Fall keinen Erfolg mehr haben.

Arbeitsgericht Beispielstadt
Straße 1
12345 Beispielstadt

K L A G E

des/der Herrn/Frau Ihr Name, Ihre Straße 1, 12345 Ihre Stadt,

Kläger/in,

g e g e n

Ihr Arbeitgeber GmbH/OHG/KG/AG, vertr. d. d. GF Herr Arbeit Gebermann, Arbeitgeberstraße 1, 54321 Arbeitgeberstadt,

Beklagte,

Hinweis: Gibt es Prozeßbevollmächtigte?

Voraussichtlicher Prozeßbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Axel Arbeitgeberanwalt,
Anwaltstraße 1, 33104 Justizia,

w e g e n   Kündigung.

 

Ich werde beantragen,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 06.01.2014, der Klägerin zugegangen am 07.01.2014, aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den 28.02.2014 hinaus fortbesteht.

Hinweis zum Klageantrag zu 2.

Der Klageantrag zu 2. ist der sogenannte allgemeine Feststellungsantrag. Er dient zur Sicherheit, dass es nicht noch weitere Kündigungen gibt. Sie müssen immer beachten, dass Sie sich gegen ALLE Kündigungen wehren müssen. Falls es also mögliche weitere Kündigungen gibt, von denen Sie eventuell gar keine Kenntnis haben, wird mit dem Antrag zu 2. auch ein Vorgehen gegen diese Kündigungen deutlich gemacht. Es wird also sichergestellt, dass auch weitere Kündigungen und Beendigungstatbestände von dieser Kündigungsschutzklage mit umfasst sein und angegriffen werden sollen. Der Antrag ist zwar nicht zwingend notwendig, aber sehr zweckmäßig, weshalb ich auf eine blaue Markierung verzichtet habe. Nach derzeitiger überwiegender Rechtsprechung der Kostenkammern, fällt der allgemeine Feststellungsantrag hinsichtlich der Kosten nicht ins Gewicht. Das heißt er kann gegebenenfalls später ohne zusätzliche Kosten zurückgenommen werden.

Sollte die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass die Klägerin weiterbeschäftigt wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stelle ich folgenden weiteren Antrag:

3. Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den im Arbeitsvertrag vom 01.02.2006 geregelten Arbeitsbedingungen als Ihre Arbeitsbezeichnung weiter zu beschäftigen. Dieser Antrag ist nicht zwingend notwendig.

 

Begründung

I.

Die Klägerin ist seit dem 01.02.2006 bei der Beklagten, einem Unternehmen für Dienstleistungen im Bereich Rechnungswesen, als Assistentin (Assistenz), gegen ein Gehalt von zuletzt monatlich durchschnittlich 2.000,00 € brutto, am Arbeitsort Beispielstadt beschäftigt.

Hinweis zur Begründung

Sie müssen zuerst darlegen und beweisen, dass Sie, als Klägerin, bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind. Legen Sie die jeweiligen Daten wie Berufsbezeichnung, Gehalt, Arbeitsort und ähnliches bestimmt und hinreichend dar.

Beweis: 1. Arbeitsvertrag vom 01.02.2006, als Anlage K1

Hinweis zu den Beweisen

Die Beweise müssen Sie in Kopie für das Original und die beglaubigten Abschriften an die Klage anhängen.

Die Klägerin wurde am 01.01.1970 geboren, ist ledig und hat keine unterhaltsberechtigte Kinder.

Das Unternehmen der Beklagten beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.

Hinweis zu der Anzahl der Arbeitnehmer

Hier soll zweifelsfrei dargestellt werden, dass in diesem Fall das Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) anwendbar ist. Sollte es in Ihrem Fall und für das Unternehmen Ihres Arbeitgebers streitig sein, müssen Sie hier Ausführungen dazu machen und gegebenenfalls die genaue Auflistung und Aufzählung der Mitarbeiter darlegen.

II.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 06.01.2014, der Klägerin zugegangen am 07.01.2014, zum 28.02.2014 gekündigt.

 

Beweis: Kündigungsschreiben vom 06.01.2014, als Anlage K2

 

Dagegen richtet sich vorliegende Kündigungsschutzklage.

Ich rüge, dass ein die Kündigung rechtfertigender Grund nach Maßgabe des § 1 KSchG nicht vorliegt.

Dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen, bestehen nicht. Gründe, die die Kündigung sozial rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Zu den Kündigungsgründen wird im Einzelnen Stellung genommen, sobald die Beklagte diese in erwiderungsfähiger Weise dargelegt hat.

Die ordnungsgemäße Anhörung des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates wird mit Nichtwissen bestritten.

Hinweis zur Betriebsratsanhörung

Sollten Sie einen Betriebsrat haben müssen Sie hierzu bezüglich der Betriebsratsanhörung (weitere Informationen zur Betriebsratsanhörung hier) etwas sagen.

Zusätzlich wird die getroffene Sozialauswahl gerügt. Die Beklagte wird aufgefordert, die Gründe, die zur Auswahl der Klägerin geführt haben, im Einzelnen darzulegen.

III.

Der Klageantrag zu 2. beinhaltet eine selbstständige allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 ZPO. Der Klägerin sind zwar derzeit keine anderen möglichen Beendigungstatbestände außer der mit der vorliegenden Klage konkret angegriffenen Kündigung bekannt. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Beklagte im Verlauf dieses Verfahrens weitere Beendigungstatbestände, z.B. Kündigungen schafft. Daher wird die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch solche weiteren Beendigungstatbestände beendet wird.

IV.

Klageantrag zu 3.: Die Beklagte ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Weiterbeschäftigung der Klägerin zu verurteilen, wenn ein obsiegendes erstinstanzliches Urteil erfolgt.

Soweit die Beklagte sich hierzu nicht spätestens im Gütetermin erklärt, besteht die Besorgnis, dass dieser Anspruch zur gegebenen Zeit nicht erfüllt werden wird.

 

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

 

Ihr Name

Hinweise zur Unterschrift

Vergessen Sie nicht die Unterschrift. Sie unterschreiben das Original und eine beglaubigte Abschrift pro Beklagten.

 

Wenn Sie noch Fragen zu dem dargestellten Muster oder sonstigen Inhalten haben, kontaktieren Sie mich gerne unter:

Rechtsanwalt@kuendigungsschutzklage-anwalt.de


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Anleitung zum Umgang mit dem Muster der Kündigungsschutzklage