2 Kündigung erhalten? – Was sollte der Arbeitnehmer nun tun?

 

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Kündigung erhalten? – Was sollte der Arbeitnehmer nun tun?
Kündigung erhalten? Was sollte der Arbeitnehmer nun tun?

Fragen? Berlin@recht-bw.de

Inhalt:
  1. Kündigung erhalten? Was tun?
  2. Müssen Sie einen Rechtsawalt beauftragen?
  3. Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
  4. Welche Unterlagen müssen Sie mitbringen?
  5. Die Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage.
  6. Wie hoch kann eine Abfindung sein?

 

1. Kündigung erhalten? Was tun?

Sollten Sie eine Kündigung erhalten, gilt in aller erster Linie eins: Handeln Sie schnell!

Aufhebungsvertrag? Hier erhalten Sie weitere Informationen!

Für eine Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung. Verpassen Sie diese Frist auf gar keinen Fall. Oftmals ziehen sich Verhandlungen oder Gespräche zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern nach der Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages in die Länge. Achten Sie darauf, dass Sie die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nicht verpassen. Ansonsten werden Sie weder eine angemessene Abfindung, noch eine Rückkehr in Ihr Arbeitsverhältnis erwarten können. Sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie sich möglichst schnell darüber Gedanken machen, ob Sie sich:

a. In das Arbeitsverhältnis “zurück klagen” wollen

oder

b. Eine möglichst hohe Abfindung erzielen wollen.

2. Müssen Sie einen Rechtsanwalt beauftragen?

Nein, das müssen Sie nicht. Vor dem Arbeitsgericht besteht in der 1. Instanz kein Anwaltzwang. Das bedeutet, dass Sie die Kündigungsschutzklage auch selber anfertigen können. Sofern Sie also ein Vorgehen ohne Rechtsanwalt bevorzugen, wovon ich allerdings prinzipiell abrate, sollten Sie die Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts aufsuchen. Dort wird man Ihnen bei der Formulierung des richtigen Klageantrags helfen. Bringen Sie dazu die nötigen Unterlagen mit. Welche Unterlagen für eine Kündigungsschutzklage erforderlich sind, erfahren Sie hier. Die Rechtsantragstelle darf allerdings keine Rechtsberatung erteilen. Beachten Sie außerdem die Öffnungszeiten der Rechtsantragstelle. Sollten Sie die Kündigungsschutzklage erst am letzten Tag des Fristablaufs von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung bei der Rechtsantragstelle einreichen wollen, kann es sein, dass man Ihnen dann nicht mehr helfen kann. Sollten Sie die Klage selber verfassen, achten Sie darauf, dass Sie die Kündigungsschutzklage unterschrieben haben und werfen Sie diese spätestens am Tage des Fristablaufs, aber noch vor 24:00 Uhr, in den Gerichtsbriefkasten.

Sollten Sie sich dazu entscheiden einen Rechtsanwalt beziehungsweise Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, sollten Sie dies, wie bereits erwähnt, möglichst unmittelbar, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, tun. Lassen Sie sich einen zeitnahen Termin geben und bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Termin mit. Welche Unterlagen für eine Kündigungsschutzklage erforderlich sind, erfahren Sie hier. Der Rechtsanwalt kann dann fristgemäß beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen. Des Weiteren kann der Rechtsanwalt schon bei Sichtung der Kündigung diese auf eventuelle formale Mängel untersuchen. Nur der Rechtsanwalt kann Ihnen außerdem eine Beratung zum weiteren Vorgehen und eventuellen Folgen bei der Agentur für Arbeit (nähere Informationen dazu hier) geben.

Unabhängig davon, ob Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, beachten Sie also:

  • Werden Sie sofort tätig!
  • Bringen Sie die nötigen Unterlagen mit.
  • Verpassen Sie niemals die Drei-Wochen-Frist.

3. Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

Zunächst einmal gilt: Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich fast immer, wenn Sie rechtsschutzversichert sind. Allerdings werden sich natürlich viele Arbeitnehmer fragen, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt, wenn sie weder rechtsschutzversichert sind, noch Prozesskostenhilfe erhalten werden. Auch hier gilt allerdings: Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich fast immer.

Sollte das Unternehmen insgesamt mehr als 10 Mitarbeiter haben, gilt das Kündigungsschutzgesetz (weitere Infos zum Thema Kündigungsschutz erhalten Sie hier) und somit ein besonderer Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat dann einen besonderen Schutz vor verhaltensbedingte Kündigungen, betriebsbedingte Kündigungen und personenbedingte Kündigungen und dem Arbeitgeber stehen oftmals besondere Anforderungen an die Formalia der Kündigung entgegen. Daher kann eine Kündigungsschutzklage sowohl die Rückkehr in das Arbeitsverhältnis bewirken, als auch das Erzielen einer möglichst hohen Abfindung.

Im letzteren Fall beantragen Sie das Arbeitsgericht festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Kündigung nicht beendet wurde. Sollten Sie als Arbeitnehmer bei gewonnener Kündigungsschutzklage nun wieder in den Betrieb zurückkehren, kann dies ein Zeichen für alle anderen Mitarbeiter darstellen, dass die arbeitsrechtliche Konsequenz des Arbeitgebers wohl eher zu wünschen übrig lässt. Daher versuchen Arbeitgeber im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses, sich mit dem Arbeitgeber gerichtlich zu vergleichen, und bieten in diesem Rahmen eine Abfindung an. Eine Kündigungsschutzklage ist also auch bei dem Ziel einer möglichst hohen Abfindung meistens lohnenswert und ein taugliches Spielmittel, was beim Pokern um die Abfindungshöhe bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern (bzw. deren Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte) von großer Hilfe sein kann.

Gerne sind wir Ihnen bei dieser Frage behilflich. Außerdem können Sie die zu erwartenden Kosten hier überschlagen und dann mit einer eventuellen Abfindung vergleichen. Die Berechnung der möglichen Abfindung könnte wie folgt aussehen:

  • bei längeren Arbeitsverhältnissen mindestens 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr bzw.
  • bei kürzeren Arbeitsverhältnissen (1-3 Beschäftigungsjahre) ungefähr 1-2 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.


4. Welche Unterlagen müssen Sie mitbringen?

Zur Einreichung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht sind einige Unterlagen notwendig, um die Klage hinreichend begründen zu können. Daher sollten Sie zu Ihrem vereinbarten Termin beim Rechtsanwalt beziehungsweise zur Rechtsantragsstelle sämtliche Unterlagen, die das streitige Arbeitsverhältnis betreffen, mitbringen:

  1. Kündigung/Aufhebungsvertrag
    Selbstverständlich wird die Kündigung, beziehungsweise der Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses benötigt. Achten Sie darauf, dass Sie genau prüfen, ob Sie “nur” eine Kündigung erhalten haben oder sogar mehrere. Sollten Sie mehrere Kündigungen bekommen haben, müssen Sie auch gegen jede einzelne dieser Kündigungen vorgehen.
  2. Arbeitsvertrag
    Weiterhin wird Ihr Arbeitsvertrag benötigt. Sollten Sie im Verlauf Ihres Anstellungsverhältnisses mehrere Arbeitsverträge abgeschlossen haben, können diese auch für eine Rechtsprüfung interessant sein. Bei der Rechtsantragstelle genügt wohl der aktuelle Arbeitsvertrag.
  3. Lohn- / Gehaltsbescheinigungen

5. Die Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage

Für die Kündigungsschutzklage gilt gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Frist zur Einreichung dieser von 3 Wochen. Das bedeutet, dass Sie ab Zugang der Kündigung insgesamt 3 Wochen Zeit haben Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Bei der Berechnung der Frist sollten Sie immer vom frühstmöglichen Zeitpunkt des Zugangs ausgehen.

Fristberechnung - Klicken Sie hier!

Fristbeginn:
Fristbeginn ist immer der Zugang der Kündigung, also der Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben. Haben Sie beispielsweise die Kündigung am Montag, den 27.01.2014, von Ihrem Arbeitgeber übergeben bekommen, ist Ihnen die Kündigung am Montag, den 27.01.2014, zugegangen. Sollten Sie die Kündigung per Post am Samstag, den 01.02.2014, erhalten haben, gilt die Kündigung als am 01.02.2014 zugegangen. Jeweils von diesen Daten ausgehend startet die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage.
Fristdauer:
Gemäß § 4 KSchG beträgt die Frist 3 Wochen.
Fristende:
Das oben genannte Beispiel mit Zugang der Kündigung am Montag, den 27.01.2014 stellt den Normalfall dar. Demnach rechnet man zu dem Zugang 3 Wochen hinzu und kommt somit auf Montag, den 17.02.2014, als Fristende. Das oben genannte Beispiel mit dem Zugang der Zustellung auf postalischem Weg am Samstag, den 01.02.2014, stellt einen Ausnahmefall dar. Da bei Hinzurechnung der 3 Wochen das Fristende auf einen Samstag fällt, endet die Frist nicht genau 3 Wochen später, sondern erst am kommenden Werktag, also Montag, den 24.02.2014.

Wichtig ist, dass Sie diese Frist nie verpassen.

Die Voraussetzungen zur Verlängerung dieser Frist sind sehr streng und äußerst selten. Eine zu spät eingereichte Kündigungsschutzklage bedeutet in den meisten Fällen, dass man gegen die Kündigung nichts mehr machen kann.

 

6. Wie hoch kann eine Abfindung sein

Die Höhe einer Abfindung ist immer Verhandlungssache. Es besteht entgegen der volksmündlichen Einschätzung in der Regel kein Anspruch auf eine Abfindung (außer es ist im Laufe eines Sozialplans oder laut Kündigungsschreiben vorgesehen). Gründe, warum ein Arbeitgeber eine Abfindung zahlt, lassen sich allerdings trotzdem zur Genüge entdecken. Läuft der Arbeitgeber Gefahr, eine Kündigungsschutzklage zu verlieren, wird er sich wohl eher auf eine höhere Abfindungszahlung einlassen, als bei Kündigungsschutzklagen, deren Aussicht auf Erfolg weniger gegeben ist. Im Falle einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage hat der Arbeitgeber nämlich weitere Kosten, wie den Lohn, die Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge und alle sonstigen Lohnnebenkosten, die bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts aufgelaufen sind, zu tragen.

Umso wahrscheinlicher eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage ist, desto bessere Chancen hat man beim Aushandeln einer Abfindung.

Bei Fragen oder Anregungen zu den dargestellten Inhalten kontaktieren Sie mich gerne unter:

Rechtsanwalt@kuendigungsschutzklage-anwalt.de


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Kündigung erhalten? – Was sollte der Arbeitnehmer nun tun?