Kündigung eines alkoholkranken Arbeitnehmers

Kündigung eines alkoholkranken Arbeitnehmers

Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen

 

Bei Alkoholkrankheit ist krankheitsbedingte Kündigung erforderlich: In einem vorangegangenen Beitrag zu dem Thema der Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Alkoholkonsums hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass immer dann, wenn eine Erkrankung, also eine Alkoholkrankheit des Mitarbeiters vorliegt, der Arbeitgeber auch eine krankheitsbedingte und nicht etwa eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen muss.

 

Krankheitsbedingte Kündigung erfordert Negativprognose: Eine krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitgebers kommt allerdings immer nur dann in Betracht, wenn eine sog. negative Gesundheitsprognose vorliegt. Das bedeutet, dass objektive Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer dauerhaft nicht in der Lage sein wird, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

 

Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen Alkoholkrankheit: In diesem Zusammenhang hat sich auch das Bundesarbeitsgericht in einem relativ aktuellen Urteil zu der Frage geäußert, wann von einer solchen Negativprognose im Falle eines alkoholkranken Arbeitnehmers auszugehen ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014, 2 AZR 565/12). Maßgeblich sei dabei, ob der Arbeitnehmer dazu bereit ist, eine Therapie bzw. Entziehungskur zu machen: Für die Prognose im Hinblick auf die weitere Entwicklung einer Alkoholerkrankung kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereit ist, eine Entziehungskur bzw. Therapie durchzuführen. Lehnt er das ab, kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird (BAG 9. April 1987 – 2 AZR 210/86 – zu B III 3 der Gründe). Ebenso kann eine negative Prognose dann berechtigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach abgeschlossener Therapie rückfällig geworden ist (BAG 16. September 1999 – 2 AZR 123/99 – zu II 2 b bb der Gründe).

 

Kündigung auch bei Selbst- und Fremdgefährdung möglich: Außerdem kann der Arbeitgeber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch dann zur Kündigung berechtigt sein, wenn die Verrichtung der geschuldeten Tätigkeit durch den Arbeitnehmer zu einer Selbstgefährdung für ihn oder einer Fremdgefährdung für Dritte führen kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die für ihn maßgeblichen Vorschriften zur Unfallverhütung einzuhalten und dürfte für Fälle relevant sein, in denen es um das Führen von Kraftfahrzeugen oder auch öffentlichen Verkehrsmitteln geht.

 

Fazit: Die Kündigung eines alkoholkranken Arbeitnehmers kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn dieser sich dazu bereit erklärt, eine Therapie zu machen. Kündigen kann der Arbeitgeber also regelmäßig nur dann, wenn er nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer sich einer Entziehungskur verweigert, eine solche bereits zuvor gescheitert ist oder aber eine Ausübung der geschuldeten Tätigkeit zu einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung zu führen droht.