Kirchenmusiker wegen außerehelicher geschlechtlicher Beziehung gekündigt

Die Kündigung eines Kirchenmusikers wegen einer außerehelichen geschlechtlichen Beziehung ist wirksam

Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, Alexander Bredereck, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Westfalen), Urteil vom 14. Juni 2013- 10 Sa 18/13-, juris.

Die Abteilung Arbeitsrecht des Mittelalters wurde um eine weitere Entscheidung erweitert: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die ordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers für wirksam erklärt, der eine „außereheliche Beziehung unterhalten hat“. Dieses Verhalten habe die vom Arbeitgeber berechtigterweise erhobenen Loyalitätserwartungen derartig enttäuscht, dass auch das vom Landesarbeitsgericht anerkannte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers keine Unwirksamkeit der Kündigung begründete.

Die Forderung des Arbeitgebers nach einer Identifikation mit den Kernpunkten der katholischen Glaubens- und Sittenlehre sei nach Auffassung des Gerichts dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger als Kirchenmusiker in der Liturgie eine besondere Position innehabe, die ihn in eine besondere Nähe zum Verkündigungsauftrag der katholischen Kirche bringe.

Bewertung:

Diesem ist Urteil ist mit einer betrüblichen Reihe auch höchstrichterlicher Rechtsprechung gemeinsam, dass Grundrechte in epischer Weise gegeneinander abgewogen und dogmatisch hervorragend begründet werden, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers aber den Belangen des kirchlichen Arbeitgebers geopfert wird.

Leider wird von den Gerichten dabei aber vernachlässigt, dass derlei Urteile nicht mehr zeitgemäß sind. Wenn sich nun unter dem Einfluss des neuen Papstes die katholische Kirche von oben reformieren sollte, muss die deutsche Gerichtsbarkeit aufpassen, nicht als Letzte die Tür zum Mittelalter schließen zu müssen.

Doch es gibt auch Hoffnung: So hatte zunächst das Arbeitsgericht Bocholt noch dem Kirchenmusiker Recht gegeben. Zudem hat das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen und damit dem Bundesarbeitsgericht Gelegenheit gegeben, ein zukunftsweisendes Urteil zu sprechen.