Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges

Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Arbeitszeitbetruges kann auch bei langer Betriebszugehörigkeit zulässig sein

Zum Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Februar 2014 – 16 Sa 1299/13, ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Ausgangslage:

Der Arbeitnehmer ist vertraglich dazu verpflichtet, seine abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren. Meldet er sich dann trotz einer entsprechenden Weisung des Arbeitgebers nicht ordnungsgemäß an und ab, verstößt er gegen diese Pflicht. Wenn im Zuge einer Gesamtwürdigung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgestellt wird, dass die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmer dem Arbeitgeber selbst bis Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist, stellt ein entsprechender Vertrauensbruch einen wichtigen Grund nach § 626 BGB dar. Der Arbeitnehmer kann dann fristlos kündigen.

Rechtsanwalt Bredereck zum Fall:

Der verheiratete 46 Jahre alte Kläger war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei als Metzger und Leiter der Verpackungsabteilung beschäftigt. Sowohl im Eingangs- wie auch im Ausgangsbereich des Betriebs befand sich ein Zeiterfassungsgerät, das die Mitarbeiter beim Betreten und Verlassen des Produktionsbereichs (auch wegen privater Arbeitsunterbrechungen) bedienen mussten. Dies geschah dadurch, dass sie einen Chip an die Zeiterfassungseinrichtung hielten, wodurch ein Signalton ertönte. Der Kläger ließ jedoch seinen Chip in seiner Geldbörse und tat mit seiner Hand nur so, als würde er die Anlage bedienen. Der Arbeitgeber hat anhand der vorhandenen Videoaufnahmen die Pausenzeiten des Klägers überprüft und festgestellt, dass der Kläger entgegen der Arbeitsanweisungen mehrfach ohne An- und Abmeldung den Arbeitsplatz verlassen hatte, was in 1,5  Monaten zu unerlaubten bezahlten Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden führte.

Urteil:

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die fristlose Kündigung nach § 626 BGB wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten. Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Auch im Hinblick auf die langjährige Betriebszugehörigkeit wiege das Fehlverhalten des Klägers schwer und habe das Vertrauen der Beklagten in seine Redlichkeit so gestört, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar sei.

Fazit vom Fachanwalt für Arbeitsrecht:

Auch eine lange Betriebszugehörigkeit mag Schummeln bei der Dokumentation der Arbeitszeiten nicht rechtfertigen. Verstößt der Arbeitnehmer vorsätzlich gegen die firmeninternen Regelungen bzgl. der Zeiterfassung, begeht er zugleich einen schweren Vertrauensbruch und riskiert eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Wenn Sie als Arbeitnehmer selbst für die Erfassung Ihrer Arbeitszeiten verantwortlich sind, passen Sie genau auf, dass Sie die betrieblichen Regelungen für die Zeiterfassung verstanden haben und dass Sie bei der Bedienung der Zeiterfassungseinrichtung besonders korrekt sind, denn Fehler oder sogar Manipulationen dabei erschüttern das Vertrauen Ihres Arbeitgebers in Ihre Zuverlässigkeit. Dieser Vertrauensverlust kann unter Umständen zu einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen.