Fristlose Kündigung bei Suiziddrohung von Arbeitnehmer

Arbeitgeber können bei einer Drohung des Arbeitnehmers mit Suizid fristlos kündigen

Zum Urteil Bundesarbeitsgerichts vom 29.6.2017 – 2 AZR 47/16 – ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Im Arbeitsalltag kommt es regelmäßig vor, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht einig sind. Das ist zunächst nicht weiter schlimm, sofern die Auseinandersetzung sich in einem angemessenen Rahmen bewegt. Einen solchen verlassen Arbeitnehmer aber in aller Regel, wenn sie zu Drohungen gegenüber dem Arbeitgeber greifen. Damit riskieren sie immer eine Kündigung. Das kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer mit Suizid droht.

Der Fall: In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Straßenwärter, der bei einer Hessischen Landesbehörde beschäftigt war. Als Folge längerer Phasen der Arbeitsunfähigkeit und einer stationär psychosomatischen Behandlung wurde schließlich ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt. In einem entsprechenden Gespräch ließ der Arbeitnehmer Äußerungen verlauten, die von den anderen Teilnehmern als Drohung mit Selbstmord und “Amok” verstanden wurden. In Folge dessen kündigte das Land das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das Bundesarbeitsgericht: Die ernstliche und im Zustand freier Willensbetätigung abgegebene Drohung mit Selbstmord kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilden, wenn es dem Arbeitnehmer darum geht, mit der Drohung Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, um bestimmte eigene Interessen oder Forderungen durchzusetzen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.6.2017 – 2 AZR 47/16).

Kündigung wegen Drohung: Das BAG stellte klar, dass auch die Drohung des Arbeitnehmers mit Selbstmord Grund für eine Kündigung sein kann. Entscheidend sei im Einzelfall denn aber immer noch die Frage, ob die Drohung wirklich als ernstlich aufzufassen war. Dazu das BAG: Eine erhebliche Pflichtverletzung in Gestalt einer ernstlichen Drohung liegt vor, wenn die Äußerung nach ihrem sorgfältig zu ermittelnden Erklärungsgehalt objektiv geeignet ist, bei einem „normal“ empfindenden Menschen den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken, und der Wille des Drohenden darauf gerichtet ist, dass der Adressat die Drohung ernst nimmt. Nicht entscheidend ist, ob der Drohende seine Ankündigung verwirklichen kann oder will (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.6.2017 – 2 AZR 47/16).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Egal wie groß der Ärger auf den Arbeitgeber oder Vorgesetzten ist – Drohungen sind für das Arbeitsverhältnis immer extrem gefährlich. Hier droht regelmäßig eine Kündigung. Doch auch, wenn es am Arbeitsplatz mal hitzig wird, muss der Arbeitgeber entsprechende Vorwürfe auch darlegen und beweisen können. Deshalb lohnt es sich auch in solchen Fällen, mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen und die Wirksamkeit der Kündigung prüfen zu lassen.