Ehrenamtliche Tätigkeit – Kündigungsschutz?

Abgrenzung der ehrenamtlichen Tätigkeit zum Arbeitsverhältnis – wie verhält es sich mit dem Kündigungsschutz?

Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 29. August 2012 – 10 AZR 499/11 –, juris) ein Kommentar von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Rechtsanwalt Bredereck zur Ausgangslage:

Die Abgrenzung von ehrenamtlicher Tätigkeit und Arbeitsverhältnis fällt oftmals schwer. Sie hat jedoch entscheidenden Einfluss darauf, ob Kündigungsschutz für die betroffene Person besteht oder nicht. Es sind etwa 100 Millionen Freiwillige in Europa tätig, jeder vierte Deutsche hat auch hierzulande ein Ehrenamt inne. Die Wertschöpfung durch soziale Arbeit in Deutschland beträgt rund 75 Milliarden Euro. Es handelt sich also um ein Thema, das nicht gerade von geringer Bedeutung ist.

Fachanwalt zum Fall:

Die Klägerin, eine ehrenamtliche Telefonseelsorgerin, arbeitete zehn Stunden im Monat und erhielt dafür eine Aufwandsentschädigung von 30 €. Es bestand eine Dienstordnung und einen Leitfaden, welche ihre Tätigkeit als Telefonseelsorgerin organisierten. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter konnten sich in den Dienstplan eintragen, wenn sie vom zuständigen Supervisor eingeteilt worden waren. Mitte Januar 2010 erfolgte dann die fristlose Entbindung von allen Aufgaben, woraufhin die Betroffene gegen die Kündigung Klage erhob, die jedoch in allen Instanzen erfolglos blieb.

Entscheidung:

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes lag kein Arbeitsverhältnis vor. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit leistet. Grundvoraussetzung ist dabei, dass eine entsprechende Gegenleistung, also ein Lohn vereinbart ist. Dies sei allerdings im vorliegenden Fall nicht gegeben, der Klägerin fehlte es grundsätzlich an einer Erwerbsabsicht.

Durch die Ausübung unentgeltlicher ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet (BAG, Urteil vom 29. August 2012 – 10 AZR 499/11 –, juris).