Betriebsbedingte Kündigung: freier Arbeitsplatz im Ausland

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss ein freier Arbeitsplatz im Ausland nicht angeboten werden.

Ein Kommentar von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 29. August 2013 – 2 AZR 809/12 –.

Ausgangslage:

Grundsätzlich besteht die Pflicht des Arbeitgebers bei der Kündigung eines Arbeitnehmers zunächst zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung unter veränderten Bedingungen möglich ist und ggf. einen freien Arbeitsplatz anzubieten (auch an einem anderen Ort innerhalb von Deutschland). Möglicherweise muss also der Arbeitgeber zunächst auf eine Änderungskündigung zurückgreifen, eine Beendigungskündigung wäre aufgrund des unterlassenen Angebotes unwirksam.

Entscheidung:

Der Arbeitgeber hatte hier seine gesamt Produktion nach Tschechien verlegt (außer Verwaltung und kaufmännischen Betrieb). Den dort beschäftigten Mitarbeitern wurde betriebsbedingt gekündigt. Von einem Arbeitnehmer war nun im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vorgetragen worden, dass die Kündigung unwirksam sei, da ihm ein freier Arbeitsplatz im Ausland hätte angeboten werden müssen. Vor dem Bundesarbeitsgericht unterlag er jedoch.

Das Bundesarbeitsgericht:

Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur auf Betriebe anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. In diesem Sinne muss auch der Betriebsbegriff in § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 KSchG verstanden werden.

Nicht entschieden wurde dabei, ob dies auch für den Fall einer gänzlichen Verlagerung des Betriebes oder eines Betriebsteils unter Wahrung seiner Identität gelten würde. Dieser Fall war vom Gericht ausdrücklich offengelassen worden.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 29. August 2013 – 2 AZR 809/12 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. Juli 2012 – 15 Sa 759/12 –