BASF – Stellenstreichungen: Hinweise für betroffene Arbeitnehmer

Zur geplanten Streichung von 260 Stellen weltweit durch den Chemiekonzern BASF im Bereich Nutrition & Health ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Aktuellen Medienberichten zufolge plant BASF Umstrukturierungen. Künftig will man sich mehr auf die Einführung neuer Produkte konzentrieren, während im Bereich Nutrition & Health 260 Stellen gestrichen werden sollen. Insgesamt verfolgt das Unternehmen das Ziel, seine Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die Profitabilität zu steigern.
Für die Arbeitnehmer von Umstrukturierungen betroffener Unternehmen bedeuten solche Pläne erfahrungsgemäß Unsicherheit. Wer wird wie von welcher Maßnahme betroffen sein? Kann man vielleicht schon im Vorfeld etwas tun? Wie sollte man sich verhalten, wenn einem eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung angeboten wird? Welche Indizien sprechen dafür, dass der Arbeitgeber eine Kündigung vorbereiten will? Diese und weitere Fragen beantworte ich im nachfolgenden Beitrag.

Angebot eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung:

Bereits im Vorfeld solcher Umstrukturierungsmaßnahmen, versuchen Unternehmen oft, Arbeitnehmer durch Abfindungsangebote zur einvernehmlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu ermuntern. Hier wird mit Abfindungszahlungen regelmäßig nicht gegeizt. Trotzdem laufen Arbeitnehmer, die sich darauf einlassen unter vielfältigen Gesichtspunkten Gefahr, später Nachteile zu erleiden.
Solche Nachteile können sich im Bereich der Höhe der Abfindung abspielen, es können aber auch finanzielle Nachteile im Bereich des Bezuges von Arbeitslosengeld sein. Insbesondere wenn die Aufhebungsvereinbarung außergerichtlich geschlossen wird drohen Sperrzeit und falls die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden sogar ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches. Solche Nachteile sind besonders deshalb ärgerlich, weil sie durch einfache Maßnahmen vermieden werden könnten. Insbesondere wenn Arbeitgeber Zeitdruck aufbauen, sollte man als Arbeitnehmer hellhörig werden. Ein ordentliches Angebot kann in Ruhe geprüft werden. Insofern verhält es sich nicht anders als beim klassischen Haustürgeschäft. Immer dann wenn Eile und Zeitnot ins Spiel kommen, ist besondere Vorsicht geboten.

Umstrukturierungen:

In der Praxis lässt sich vermehrt beobachten, dass der Arbeitgeber zunächst keine betriebsbedingten Kündigungen ausspricht und dies auch entsprechend über die Presse verbreitet. Innerhalb des Unternehmens wird dann jedoch häufig bereits ein massiver Umbau vorangetrieben. Insbesondere werden neue Abteilungen geschaffen, für die allerdings in der Planung des Unternehmens für die Zukunft gar keine Verwendung besteht und Arbeitnehmer dann in diese Abteilungen versetzt.

Arbeitnehmer sollten daher also genau überlegen, bevor sie solchen Änderungsangeboten des Arbeitgebers zustimmen. Will dieser eine Versetzung allein auf Grundlage seines Weisungsrechtes, nicht einer Änderungsvereinbarung durchsetzen, sollten Arbeitnehmer prüfen, ob bereits dagegen (notfalls gerichtlich) vorgegangen werden kann. Nimmt dagegen eine solche „Überführung“ einfach hin, macht man es damit dem Arbeitgeber deutlich leichter, später wirksam zu kündigen.

Verschlechterte Arbeitsbedingungen:

Von Vereinbarung, in denen sich Arbeitnehmer auf schlechtere Arbeitsbedingungen einlassen, ist generell abzuraten, insbesondere wenn vom Arbeitgeber nur ein vermindertes Gehalt gezahlt werden soll. Durch solche Vereinbarungen wird das Arbeitsverhältnis nämlich in den seltensten Fällen stabilisiert. Oftmals wird später dann doch gekündigt, was für den Arbeitnehmer dann erhebliche Nachteile bezüglich der Höhe der Sozialabfindung bzw. dem späteren Arbeitslosengeld zur Folge hat.

Rechtsschutz bei der Rechtsschutzversicherung auch schon bei angedrohter Kündigung:

Auch wenn noch gar keine Kündigung ausgesprochen ist, besteht in der Regel bereits bei angedrohter Kündigung ein Anspruch auf Rechtsschutz durch die Rechtsschutzversicherung. Das hat der Bundesgerichtshof bereits höchstrichterlich entscheiden müssen, weil sich die Rechtsschutzversicherung immer wieder weigern, Deckung zuzusagen.

Betriebsbedingte Kündigungen:

Nach Zugang einer Kündigung, bleiben dem Arbeitnehmer für die Einreichung einer Klage drei Wochen Zeit. Hier soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht wirksam beendet wurde, zu erheben ist folglich eine Kündigungsschutzklage.

Kündigungsschutzklage auch bei Sozialplan sinnvoll:

Selbst wenn bereits durch einen Sozialplan eine möglichweise lukrative Abfindung vorgesehen ist, macht es aus folgenden Gründen Sinn, eine Kündigungsschutzklage zu erheben:

– Erhöhung der Abfindung aus dem Sozialplan
– Schaffung eines vollstreckbaren Titels, aus dem gegen den Arbeitgeber (z.B. bei Weigerung, die Abfindung zu zahlen) vorgegangen werden kann

Außerdem können viele Nebenpflichten des Arbeitgebers, zum Beispiel der Inhalt des Zeugnisses, die vorübergehende Beschäftigung in einer Transfergesellschaft, Umschulungen, Dienstwagenregelungen usw. rechtsverbindlich im Rahmen des Vergleichs als vollstreckbarem Titel geregelt werden.

22.5.2014