Außerordentliche Kündigung wegen Krankheit

Eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts, BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 2 AZR 582/13 –, juris.

Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen hält das Bundesarbeitsgericht Kündigungen wegen einer Krankheit des Arbeitnehmers für wirksam. Möglich sind solche bei lang andauernden Erkrankungen oder häufigen Kurzerkrankungen. Regelmäßig handelt es sich hierbei um ordentliche Kündigungen. Doch was wenn der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag ordentliche Kündigungen ausschließen? Kann in einem solchen Fall auch außerordentlich gekündigt werden?

Außerordentliche Kündigungen wegen Krankheit nur in Ausnahmefällen zulässig

Die Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung bestimmt sich nach § 626 Abs. 1 BGB. Danach bedarf es für die Kündigung eines wichtigen Grundes. Das Bundesarbeitsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass dem Arbeitgeber die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten ist. Nur dann wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, kommt eine außer die Kündigung im Zusammenhang mit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in Betracht. Dann müssen zudem noch weitere Voraussetzungen vorliegen.

Weitere besondere Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung wegen Krankheit

Die prognostizierten Fehlzeiten und die sich aus ihnen ergebende Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen müssen deutlich über das Maß hinausgehen müssen, welches eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen vermag. Das Bundesarbeitsgericht: Es bedarf eines gravierenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Ein solches ist gegeben, wenn zu erwarten steht, dass der Arbeitgeber bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – ggf. über Jahre hinweg – erhebliche Entgeltzahlungen zu erbringen hätte, ohne dass dem eine nennenswerte Arbeitsleistung gegenüberstände. Die Aufrechterhaltung eines solchermaßen “sinnentleerten” Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber auch im Falle eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers unzumutbar sein (BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 2 AZR 582/13 –, juris).

Problem: Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB

Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt gemäß § 626 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Bei lang andauernder Erkrankung ist dies kein Problem. Dazu das Bundesarbeitsgericht: Bei Dauertatbeständen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Kündigungssachverhalt und seine betrieblichen Auswirkungen fortwährend neu verwirklichen, lässt sich der Fristbeginn nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eindeutig fixieren. Liegt ein solcher Tatbestand vor, reicht es zur Fristwahrung aus, dass die Umstände, auf die der Arbeitgeber die Kündigung stützt, auch noch bis mindestens zwei Wochen vor Zugang der Kündigung gegeben waren (BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 2 AZR 582/13 –, juris).

Voraussetzung ist also lediglich, dass der Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung noch arbeitsunfähig krank war.

Bei häufigen Kurzerkrankungen ergibt sich auch kein Problem für den Arbeitgeber. Dazu das Bundesarbeitsgericht: Auch häufige Kurzerkrankungen können einen Dauertatbestand darstellen. Kündigungsgrund ist dabei nicht die Erkrankung als solche, sondern die negative Gesundheitsprognose und eine daraus resultierende erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen. Sie kann sowohl auf einer einheitlichen Krankheitsursache als auch auf unterschiedlichen prognosefähigen Erkrankungen beruhen. Die verschiedenen Erkrankungen können den Schluss auf eine dauerhafte Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers zulassen und damit eine negative Prognose begründen

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Die Erfolgsaussichten des Vorgehens gegen eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit oder aus anderen Gründen sind regelmäßig sehr gut. Insbesondere wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, hat der Arbeitnehmer ein sehr sicheres Arbeitsverhältnis. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss aber unbedingt Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Sonst kann auch in einem solchen Fall gegen die Kündigung regelmäßig wirksam nichts mehr unternommen werden.

Quelle:

(BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 2 AZR 582/13 –, juris)