7 Arbeitsagentur – Was muss ich in Bezug auf die Agentur für Arbeit beachten?

 

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Das Video mit den Hinweisen finden Sie am Ende dieses Beitrages (hier).

Arbeitsagentur – Was ist in Bezug auf die Agentur für Arbeit zu beachten?

Auf dieser Seite sollen Sie Informationen zu Nachteilen bei der Arbeitsagentur in Verbindung mit Kündigungen und Aufhebungsverträgen erhalten.

Inhalt:
  1. Was ist eine Sperrzeit?
  2. Wann müssen Sie mit einer Sperrzeit rechnen?
  3. Wie können Sie eine Sperrzeit vermeiden?
  4. Kann wegen Zahlung einer Abfindung (weitere Informationen zur Abfindung hier) eine Sperrzeit verhängt werden?
  5. Wird die Abfindung (weitere Informationen zur Abfindung hier) auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet?

1. Was ist eine Sperrzeit? - Klicken Sie hier!

Die Sperrzeit wird von der Bundesagentur für Arbeit verhängt. Während dieser Sperrzeit ruht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld. Sie richtet sich nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) und dauert insgesamt 12 Wochen. Sollten Sie einen Bescheid zur Erteilung einer Sperrzeit erhalten, haben sie einen Monat Zeit gegen diesen Bescheid Widerspruch bei der Arbeitsagentur einzulegen.

2. Wann erhalten Sie eine Sperrzeit? - Klicken Sie hier!

Sie erhalten eine Sperrzeit, wenn Sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eigenes Verhalten beschleunigen.

  • Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie eine Eigenkündigung aussprechen und somit ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsverhältnis lösen.
  • Ein weiterer Fall zur Verhängung einer Sperrzeit kann sich bei der Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung, Auflösungsvereinbarung oder außergerichtlichen Abwicklungsvereinbarung ergeben. Sollten Sie also ohne wichtigen Grund Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber auflösen und dies mit einer, auf erster Sicht, für beide Seiten zufrieden stellenden Aufhebungsvereinbarung, müssen Sie in den meisten Fällen mit einer Sperrzeit rechnen.
  • Außerdem wird bei außergerichtlichen Aufhebungsvereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber oftmals die Frist zur ordentlichen Kündigung nicht beachtet um den Arbeitnehmer damit frühzeitig aus dem Betrieb ausscheiden zu lassen. Auch in diesem Fall, also bei Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, wird in den meisten Fällen eine Sperrzeit von der Arbeitsagentur verhängt.
  • Weiterhin müssen Sie mit einer Sperrzeit rechnen, wenn Sie eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung erhalten, also den Grund zur Kündigung durch Ihr Verhalten veranlassen.

In den meisten Fällen können Sie jedoch durch geschicktes und taktisches Vorgehen eine Sperrzeit vermeiden.

Keine Sperrzeit brauchen Sie zu befürchten, wenn Sie für die Mitwirkung an der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund haben. Ein solcher wichtiger Grund kann zum Beispiel vorliegen, wenn Sie einer drohenden unmittelbar bevorstehenden Kündigung, zur Vermeidung von Nachteilen oder Verhinderung des beruflichen Fortkommens, mit einer Aufhebungsvereinbarung zuvor kommen.

3. Wie vermeiden Sie eine Sperrzeit? - Klicken Sie hier!

In den meisten Fällen können Sie eine Sperrzeit mit einem gerichtlichen Vergleich vermeiden. Gehen Sie also wie folgt vor:

  1. Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
  2. Vor Gericht darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis
  • aufgrund ordentlicher und betriebsbedingter Kündigung,
  • gegen Zahlung einer Abfindung,
  • unter Einbehaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet ist. 

4. Kann wegen Zahlung einer Abfindung eine Sperrzeit verhängt werden? - Klicken Sie hier!

Hier lautet die Antwort eindeutig: Nein, wenn Sie eine Abfindung (Für weitere Informationen zum Thema Abfindung klicken Sie hier) im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erhalten! Die Gründe zur Verhängung einer Sperrzeit wurden oben dargestellt. Der Erhalt einer Abfindung, nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage im Wege eines gerichtlichen Vergleichs, gehört jedoch nicht dazu. Achten Sie also darauf, dass Sie vor Gericht einen Vergleich schließen, der oben genannte Kriterien erfüllt.

5. Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet? - Klicken Sie hier!

Eine Anrechnung der Abfindung (Für weitere Informationen zum Thema Abfindung klicken Sie hier) auf das Arbeitslosengeld lässt sich genauso vermeiden wie die Sperrzeit. Reichen Sie also Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein und schließen Sie einen gerichtlichen Vergleich, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung und unter Einhaltung der Kündigungsfrist geendet ist. Dann ist in den meisten Fällen auch eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld nicht zu befürchten.


Bei Fragen oder Anregungen zu den dargestellten Inhalten kontaktieren Sie mich gerne unter:

Fachanwalt@kuendigungsschutzklage-anwalt.de

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Arbeitsagentur – Was ist zu beachten?