Arbeitnehmer – Kündigung wegen Drohung des Ehemannes

Eine an Kollegen gerichtete Drohung des Ehegatten rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers, wenn sie diesem nicht zuzurechnen ist.

Zum Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 05. April 2013, Aktenzeichen: 10 Sa 2339/12 ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Für eine (fristlose) Kündigung reicht regelmäßig aus, wenn der Arbeitnehmer seine Kollegen beleidigt oder bedroht. Fraglich ist jedoch, inwieweit solch ein Verhalten des Ehegatten der Arbeitnehmerin zugerechnet werden kann. In diesem Fall hatte das Landesarbeitsgericht eine Konstellation in der Gestalt auf dem Tisch, dass der Ehegatte die Kollegen beleidigte und bedrohte und musste die Frage beantworten, ob darauf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestützt werden kann.

Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg:

Das Landesarbeitsgericht hat, wie schon das Arbeitsgericht zuvor, die Kündigung für unwirksam gehalten: Ob für eine Arbeitnehmerin eine vertragliche Nebenpflicht besteht, ihren Ehemann von beleidigenden oder bedrohenden Äußerungen gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen des Betriebes abzuhalten, ist zwischen den Parteien streitig.

Selbst wenn grundsätzlich eine entsprechende Nebenpflicht bestehen sollte, ist dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Klägerin diese Pflicht schuldhaft verletzt hat. Schuldhaft handelt eine Arbeitnehmerin im Rahmen einer Pflichtverletzung, wenn sie die dieser zugrunde liegende Handlungsweise so steuern kann, dass aus dem pflichtwidrigen Verhalten ein pflichtgemäßes wird. Unstreitig erfolgte zwar das Telefonat des Ehemannes der Klägerin mit der Pflegedienstleiterin mit Wissen und Wollen der Klägerin. Dass die Klägerin aber den behaupteten beleidigenden bzw. bedrohenden Gesprächsinhalt vorhersehen konnte, ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Der Beklagte hat keinerlei Tatsachen geschildert, die den Schluss zulassen würden, dass die Klägerin im Einzelnen die nach dem Vortrag des Beklagten ihrem Ehemann zugeschriebenen Äußerungen vor deren Ausspruch hätte verhindern können.

Bewertung:

Das Urteil ist zutreffend. Umstände, die der Arbeitnehmer nicht steuern kann, muss er sich auch nicht zurechnen lassen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Vorsicht! Das Bundesarbeitsgericht betont in ständiger Rechtsprechung immer wieder, dass das Fehlverhalten gegenüber Arbeitskollegen grundsätzlich eine (fristlose) Kündigung rechtfertigen kann. Anders wäre der vorliegende Fall wohl zu beurteilen, wenn die Arbeitnehmerin ihren Ehegatten bewusst zu dessen Tun angestiftet oder sich daran beteiligt hätte.