Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes – Leiharbeitnehmer berücksichtigen?

Berechnung der Betriebsgröße: Leiharbeitnehmer sind zu berücksichtigen (Kündigungsschutzgesetz)

Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil vom 24. Januar 2013 – 2 AZR 140/12 -) ein Kommentar von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Für den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes und damit auch die Frage, ob eine Abfindungszahlung möglich ist, ist entscheidend, wieviele Arbeitnehmer in dem entsprechenden Betrieb beschäftigt sind. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Betrieb hierfür in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Unklar war bisher, ob Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Betriebsgröße mitzuzählen sind.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts:

Das Gericht entschied, dass Leiharbeitnehmer dann bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung, so das Bundesarbeitsgericht. Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.

Bewertung:

Die Entscheidung des Gerichts erscheint nachvollziehbar, denn somit wird die unzulässige Umgehung des Anwendungsbereichs der Kündigungsschutzklage durch den Arbeitgeber verhindert.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Ist die Möglichkeit der Anwendung des Kündigungsschutzes nicht ganz klar, sollte eine Klage in Erwägung gezogen werden. Muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen, so ist dies letztlich der Preis des Prozessrisikos, der in solchen Fällen erheblich sein kann.