3 Kündigungsschutz? – Voraussetzungen eines besonderen Kündigungsschutzes.

 

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Das Video mit den Hinweisen finden Sie am Ende dieses Beitrages (hier).

Kündigungsschutz? – Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) stellt für den Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz dar. Er kann bei dessen Anwendung nur unter einem bestimmten Grund gekündigt werden. Außerdem gelten für den Ausspruch von Kündigungen erweiterte Anforderungen an die Formalitäten. Auch wenn diese Formalia nicht eingehalten sind, kann eine Kündigung unwirksam sein. Zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und einem besonderen Kündigungsschutz müssen jedoch ein paar Voraussetzungen erfüllt sein. Auf dieser Seite sollen Sie einen einfach Überblick erhalten, in welchem Fall und ob in Ihrem Fall der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes eingreift oder nicht.

1. Die Beschäftigungsdauer

Das Kündigungsschutzgesetz ist erst ab einer Beschäftigung von 6 Monaten im Betrieb des Arbeitgebers anwendbar. Erst wenn ein Arbeitnehmer also mindestens 6 Monate beschäftigt war, kann dieser einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Eine eventuell vereinbarte Probezeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer spielt dabei jedoch keine Rolle. Dies gilt auch, wenn eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart ist. Es ist also egal, ob eine Probezeit im Arbeitsvertrag festgelegt ist oder nicht. Sobald der Arbeitnehmer 6 Monate im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt ist, gilt der besondere Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes.

2. Die Anzahl der Mitarbeiter

Außerdem muss eine gewisse Anzahl von Mitarbeitern im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt sein. Wählen Sie nun aus den folgenden Beispielen Ihr Beispiel aus.

Eindeutig mehr als 10 vollbeschäftigte Arbeitnehmer - Klicken Sie hier!

Arbeitnehmer aus Unternehmen, in denen regelmäßig eindeutig mehr als 10 Personen arbeiten, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Sie können jetzt sofort hier weiter zur Kündigungsschutzklage.

Eindeutig weniger als 10 Mitarbeiter - Klicken Sie hier!


Sollten im Betrieb des Arbeitgebers eindeutig weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt sein, ist das Kündigungsschutzgesetz und der sich daraus ergebende besondere Kündigungsschutz grundsätzlich nicht anwendbar.

Eine Ausnahme kann sich doch ergeben, wenn:

  • der gekündigte Arbeitnehmer vor dem 01.01.2004 eingestellt wurde,
  • zu diesem Zeitpunkt regelmäßig mindestens 5 Mitarbeiter beschäftigt waren und
  • diese 5 Mitarbeiter immer noch beschäftigt sind, wenn der Arbeitgeber seine Kündigung ausspricht.

Zahl der Mitarbeiter unklar? - Klicken Sie hier!

Sollte die Zahl der Mitarbeiter unklar sein, dann gilt es genau zu prüfen, welche Mitarbeiter regelmäßig für den Arbeitgeber tätig werden. Behauptungen des Arbeitgebers, dass es sich bei einigen Arbeitnehmern um sogenannte “freie Mitarbeiter” oder “Selbstständige” handelt, spielen, auch wenn deren Arbeitsverträge mit “Beraterverträgen” oder “Kooperationsvereinbarung” betitelt sind, keine Rolle. Entscheidend ist viel mehr, ob die jeweiligen Mitarbeiter aufgrund der tatsächlichen Umstände als Arbeitnehmer des Arbeitgebers einzustufen sind oder als Selbstständige. Oftmals stellt sich in einem Prozess heraus, dass der Arbeitgeber doch mehr Arbeitnehmer beschäftigt als er zunächst vorgibt und sich daraus ein unmittelbarer Schutz aus dem Kündigungsschutzgesetz ergibt.

Hierbei gilt es ganz genau zu beachten, dass die Berechnung der Anzahl der Mitarbeiter im Einzelfall besonders wichtig ist. Bei der Berechnung der endgültigen Anzahl von Arbeitnehmer werden die wöchentlichen Arbeitsstunden der jeweiligen Mitarbeiter als Grundlage herangezogen. Dabei geht es nicht um die im Arbeitsvertrag festgeschriebene wöchentliche Arbeitszeit, sondern die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, die der jeweilige Mitarbeiter regelmäßig pro Woche im Unternehmen ableistet. Dabei wird wie folgt unterschieden:

1. 1,0 Arbeitnehmer – Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden pro Woche
2. 0,75 Arbeitnehmer – Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bis einschließlich 30 Stunden pro Woche
3. 0,5 Arbeitnehmer – Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden oder weniger pro Woche

Achten Sie daher ganz genau darauf, wer regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers tätig wird. Auch eine Putzhilfe, die nur einmal in der Woche für eine halbe Stunde kommt, kann als “Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden oder weniger pro Woche” gelten und somit ein weiteres “0,5” zur Berechnung der mehr als 10 nötigen Arbeitnehmer beitragen.


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Fachanwalt@kuendigungsschutzklage-anwalt.de


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Kündigungsschutz? – Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb