Kündigungen wegen Mindestlohngesetz unwirksam!

Aktuell tauchen bei uns vermehrt Fälle auf, bei denen Arbeitnehmer eine Kündigung von ihrem Arbeitgeber mit der Begründung der “Einführung des Mindestlohns” erhalten haben. Mitunter hat der Arbeitgeber sogar behauptet, eine Kündigung sei notwendig, damit er sich nicht strafbar mache.

In der Regel dürften Kündigungen mit einer derartigen Begründung unwirksam sein. Man muss die Kündigung aber innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzlage angreifen. Wird die Frist versäumt, ist gegen die Kündigung in der Regel wirksam nichts mehr zu unternehmen.

Wichtige Frist läuft in vielen Fällen bald ab

Ein Arbeitnehmer, der die Kündigung noch im alten Jahr, zum Beispiel am 31.12.2014 erhalten hat, muss die Kündigungsschutzklage spätestens bis zum 21.1.2015 beim Arbeitsgericht eingereicht haben.

Versprechungen der Arbeitgeber glauben?

In vielen Fällen haben die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bei Übergabe der Kündigung zugesichert, dass sie wahrscheinlich später einen neuen Arbeitsvertrag erhalten. Es ist sehr gefährlich, sich darauf zu verlassen. Ist die Frist nämlich versäumt, lässt sich dies in der Regel nicht mehr reparieren.

13.1.2015