Kündigung wegen Äußerungen über betriebliche Probleme

Beurteilung von Äußerungen eines Arbeitnehmers über innerbetriebliche Zustände

Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13  ein Kommentar von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Rechtsanwalt Bredereck zur Ausgangslage:

Wenn sich ein Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit über interne Angelegenheiten des Betriebes äußert, riskiert er damit in der Regel seinen Arbeitsplatz. Das kann auch dann gelten, wenn er es gar nicht böse meint, sondern beabsichtigt, sogar Werbung für sein Unternehmen zu machen. Folglich sollte jeder Arbeitnehmer, der nicht ausdrücklich mit entsprechenden Äußerungen beauftragt ist, dergleichen grundsätzlich besser unterlassen. Auch Äußerungen oder Beiträge in vermeintlich privaten Kreisen wie sozialen Netzwerken (Facebook, Twitter) bilden dabei keine Ausnahme. Die Anzahl der Kündigungen wegen Facebook- oder Twitter-Beiträgen ist in letzter Zeit rapide angestiegen.
Nicht eindeutig ist die Konstellation dann, wen der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl Äußerungen zum Betrieb tätigt. Hier haben die anderen Arbeitnehmer des Betriebes unter Umständen ein gesteigertes Interesse an entsprechenden Informationen, um eine Wahlentscheidung treffen zu können.

Fachanwalt für Arbeitsrecht zum Fall:

Der Kläger hat in einer von ver.di produzierten Videoaufzeichnung behauptet, im Betrieb gäbe es Probleme. An einzelnen Maschinen fehlten Sicherheitsvorkehrungen. Man könne „fast behaupten“, keine Maschine sei „zu 100 % ausgerüstet“. Das Problem sei, dass „keine Fachkräfte vorhanden“ seien und „das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100 % erfüllt“ werde. Das Video war bei YouTube zu sehen und wurde vom Arbeitnehmer selbst auf Facebook verbreitet.

Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht hält die Kündigung mangels wichtigen Grundes für unwirksam. Die Erklärungen in dem Video waren erkennbar darauf gerichtet zu verdeutlichen, weshalb der Kläger die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll ansah. Der Kläger wollte dagegen nicht behaupten, die Beklagte beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte.

Bewertung:

Das Urteil zeigt, dass entscheidend immer auch die Frage ist, in welchem Zusammenhang und mit welcher Zielrichtung Äußerungen gemacht werden. Der hiesige Fall ist sicher grenzwertig. Der Kläger ist mit seinem Verhalten ein hohes Risiko für seinen Arbeitsplatz eingegangen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Auch wenn der Arbeitnehmer in diesem Falle Glück hatte (ob er letztendlich Glück haben wird, weiß man noch nicht, da der Fall vom Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde wegen weiterer arbeitsvertraglicher Pflichtenverstöße): Ich empfehle Arbeitnehmern äußerste Vorsicht bei Äußerungen über das Unternehmen in der Öffentlichkeit. Das gilt auch, wenn diese im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl erfolgen. Wer Werbung für sich machen will, kann dies auch mit anderen Methoden innerbetrieblich erledigen.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 15. März 2013 – 13 Sa 6/13 –