8 Kosten – einer Kündigungsschutzklage und eines Abfindungsvergleichs

 

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Das Video mit den Hinweisen finden Sie am Ende dieses Beitrages (hier).

Kosten – einer Kündigungsschutzklage und eines Abfindungsvergleichs

Nachfolgend sollen Sie einige Beispiele erhalten, wie hoch die Kosten einer Kündigungsschutzklage sein können. Grundsätzlich sollten Sie beachten, dass vor dem Arbeitsgericht, in der ersten Instanz, jeder für seine eigenen Kosten aufkommt und keine Erstattung der Anwaltskosten stattfindet, wie es vor anderen Gerichten der Fall ist. Da die gerichtlichen Kosten großteils überschaubar sind, bestehen die Kosten also aus den eigenen Anwaltskosten.

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage hängen vom Streitwert ab. Dieser entspricht bei Kündigungsschutzklagen dem dreifachen Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers, der gekündigt wurde. In besonderen Fallen kann der Streitwert auch geringer oder höher ausfallen. Eventuelle Klageerweiterungen für zum Beispiel Abgeltung des Urlaubsanspruchs, Erteilung eines Zeugnisses und weiteres erhöhen wiederum den Streitwert und somit auch die Kosten der Kündigungsschutzklage. Die Anwaltkosten werden dann aufgrund einer gesetzlichen Gebührentabelle in Verbindung mit dem gerichtlichen Streitwert berechnet.

Kostenbeispiel bei einem Bruttomonatsgehalt von ca. 2000,00 € - Klicken Sie hier!

Der Streitwert der Kündigungsschutzklage liegt hier bei 6000,00 €. Dabei entstehen Anwaltskosten in Höhe von 1076,95 € (inklusive 19 % MwSt.), sofern es nicht zu einem Vergleich kommt. Im Falle eines Vergleichs (ohne evtl. Mehrwert und Klageerweiterungen) belaufen sich die entsprechenden Kosten inklusive Einigungsgebühr und MwSt. dann auf 1498,21 €.

Kostenbeispiel bei einem Bruttomonatsgehalt von 4000,00 € - Klicken Sie hier!

Der Streitwert der Kündigungsschutzklage liegt hier bei 12000,00 € und die Kosten des Anwalts nach der Gebührentabelle bei 1820,70 € (inklsuive MwSt.) ohne einen Vergleich. Im Falle eines Vergleichs (ohne evtl. Mehrwert und Klageerweiterungen) liegen die entsprechenden Kosten inklusive Einigungsgebühr und MwSt. dann bei 2539,46 €.

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, sollten Sie zuerst prüfen, ob auch arbeitsrechtlicher Rechtsschutz gegeben ist. Anschließend daran muss bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung ein Antrag auf Kostendeckung gestellt werden. Der weitere Ablauf ist oftmals unproblematisch. Das, was Sie selber zahlen müssen, beschränkt sich dann auf die bei der Rechtsschutzversicherung vertraglich geregelten Selbstbeteiligungskosten. Diese liegen, abhängig von den Versicherungen, meist zwischen 100,00 € und 250,00 €. Die Selbstbeteiligung ist pro Rechtsschutzfall nur einmalig zu zahlen. Weitere Kosten als die Selbstbeteiligung kommen also auch nicht bei der zweiten Instanz in Frage. Sollten Sie sich für das Vorgehen mit einem Anwalt, bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht, entscheiden können Sie sofort ohne Einholen der Deckungszusage zum Anwalt, da sich dann dieser selbst um die Kostendeckung kümmert.

Des Weiteren ist es möglich, Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen.

Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Arbeitsgericht. Ob diesem Antrag entsprochen wird, entscheidet immer das jeweilige Arbeitsgericht. Abhängig dafür ist unter anderem Ihr Einkommen, die Höhe Ihrer Miete und ob Sie eventuelle Schulden haben. Je nachdem, was sich dann in der Berechnung ergibt, wird Ihrem Antrag dann entsprochen oder nicht.


Bei Fragen oder Anregungen zu den dargestellten Inhalten kontaktieren Sie mich gerne unter:

Fachanwalt@kuendigungsschutzklage-anwalt.de


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Kosten – einer Kündigungsschutzklage bzw. Abfindungsvergleichs im Video erklärt