Fristlose Kündigung wegen Ankündigen einer Krankheit

Ankündigen einer Krankheit rechtfertigt nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung.

Zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2013 – 10 Sa 2427/12 – ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Ärgert man sich über seinen Arbeitgeber oder ist unzufrieden mit den Situation am Arbeitsplatz kommt es nicht selten vor, dass der unbedachte Satz: „Dann werde ich eben krank!“ dem ein oder anderen Arbeitnehmer über die Lippen kommt. Von derartigen Äußerungen kann nur dringlichst abgeraten werden, denn so riskiert man eine Kündigung, eventuell sogar fristlos, wenn tatsächlich eine Krankschreibung folgt.

Urteil:

In dem Fall, der dem Gericht vorlag, wurde in der Ankündigung der Krankheit eine Pflichtverletzung auf Seiten des Arbeitnehmers gesehen. Diese genügt aber laut dem Gericht nicht aus, um ohne vorangegangene Abmahnung zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer wirklich erkrankt ist.

Entlastend für den Arbeitnehmer kommt weiterhin hinzu, dass grundsätzlich das Gericht die Beweislast trifft darzulegen, dass die Erkrankung nur vorgetäuscht ist.

Des Weiteren wurde von dem Gericht auch betont, dass die Tatsache dass ein Arbeitnehmer zur Arbeit erscheint nicht Beweis genug für seine Arbeitsfähigkeit ist. Häufig sind auch erkrankt Mitarbeiter, die ihren Verpflichtungen nachkommen wollen, dennoch am Arbeitsplatz anzutreffen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Die Bestrafung mit dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Mitarbeiter, der sich in etwas angeschlagenem Zustand dennoch zur Arbeit schleppt und dann etwas dünnhäutig reagiert, wäre höchst ungerecht. Jedoch besteht in der Tat ein Risiko, wenn man krank zu Arbeit geht. Geschehen dann Fehler, können diese ebenso wie in dem eben benannten Fall einer unbedachten Äußerung, Kündigungsgrund sein.

Allerdings gefährden häufige Erkrankungen den Arbeitsplatz ebenso.

Quelle:

LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2013 – 10 Sa 2427/12 –, juris