Austritt aus katholischer Kirche als Grund für Kündigung

Kündigung: Ein zulässiger Kündigungsgrund kann mit dem Austritt aus der katholischen Kirche vorliegen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 25. April 2013 – 2 AZR 579/12 –.

Ausgangslage:

Geraten Arbeitnehmer in kirchlichen Arbeitsverhältnissen mit ihrem Glauben in Konflikt, kann dies bereits weitreichende Auswirkungen auf ihre berufliche Beschäftigung haben. Im schlimmsten Fall kann sogar eine Kündigung die Folge sein. Im Kündigungsschutzprozess müssen daraufhin die Arbeitsgerichte eine Abwägung zwischen den Grundrechten des Arbeitnehmers (etwa die Glaubens- und Gewissensfreiheit) und dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften vornehmen.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

In dem aktuellen Fall bewertete das Gericht das Selbstbestimmungsrecht der Kirche höher und bestätigte somit die Kündigung eines Mitarbeiters einer Kinderbetreuungsstätte, die von einem katholischen Caritasverband getragen wurde wegen seines Austritts aus der katholischen Kirche.

BAG: Der Kläger wird durch die Kündigung nicht iSv. § 1, § 7 AGG diskriminiert. Die Ungleichbehandlung wegen seiner Religion ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 AGG gerechtfertigt. Eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 stellte sich angesichts der Art der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit nicht.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. April 2013 – 2 AZR 579/12 –
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg – Kammern Mannheim –
Urteil vom 9. März 2012 – 12 Sa 55/11

Bewertung:

Entscheidungen zum Thema Glaube und Religion sind stets schwierig zu bewerten. Beachtet werden sollte bei dem vorliegenden Fall allerdings, dass laut der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts wichtige Gründe auf Seiten des Arbeitnehmers vorlagen. So nannte er die zahlreichen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen sowie die Vorgänge um die „Piusbruderschaft“ und die Karfreitagsliturgie, in der eine antijudaische Tradition der katholischen Kirche zu Tage trete. Er äußerte weiterhin, dass er in einem sozialen Zentrum tätig sei, in dem Schulkinder bis zum 12. Lebensjahr nachmittags betreut werden. Die Religionszugehörigkeit der Kinder sei dabei ohne Bedeutung. Außerdem würden auch religiöse Inhalte nicht vermittelt werden. Das Verständnis des Bundesarbeitsgerichts zum Verhältnis zwischen Kirche und Staat wirkt daher nicht sonderlich modern.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Trotz allem gelten für Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen grundsätzlich die gleichen Schutzvorschriften wie für Angestellte nichtkirchlicher Unternehmen. Somit ist man einer Kündigung nicht völlig rechtlos ausgeliefert. Jedoch zeigt der vorliegende Fall, dass bestimmte Handlungen, die gegen das Selbstverständnis kirchlicher Einrichtungen verstoßen, bestimmte Konsequenzen nach sich ziehen können. Eine gewisse Vorsicht sowie eine vorherige Beratung über mögliche Folgen sind somit stets ratsam.